Immobilien-Lexikon

Die wichtigsten Fachbegriffe rund um Immobilien, Miete und Eigentum in Deutschland – verständlich erklärt.

34 Begriffe 4 Kategorien Regelmäßig aktualisiert

Kaufrecht & Grundbuch

Anschlussfinanzierung

Die Anschlussfinanzierung ist die Weiterfinanzierung der Restschuld nach Ablauf der Zinsbindung – per Prolongation, Umschuldung oder Forward-Darlehen.

§ 489 BGB, § 490 BGB

Eigenkapital

Eigenkapital ist das eigene Geld, das Sie beim Immobilienkauf einbringen. Empfohlen werden mindestens 20–30 % des Kaufpreises plus volle Kaufnebenkosten.

Grundbuch

Das Grundbuch ist das amtliche Register für alle Grundstücke und Immobilien in Deutschland. Es dokumentiert Eigentum, Belastungen und Rechte – mit öffentlichem Glauben.

GBO, §§ 873, 891–893 BGB

Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer ist eine Steuer beim Kauf von Grundstücken und Immobilien in Deutschland. Der Steuersatz variiert je nach Bundesland zwischen 3,5 % und 6,5 %.

GrEStG

Kaufnebenkosten

Kaufnebenkosten sind die zusätzlichen Kosten beim Immobilienkauf neben dem Kaufpreis – Grunderwerbsteuer, Notar, Grundbuch und Makler. Sie betragen 7–15 % des Kaufpreises.

GrEStG, GNotKG, § 656a–656d BGB

Notarkosten

Notarkosten fallen bei jedem Immobilienkauf an und betragen ca. 1,5–2,0 % des Kaufpreises. Der Notar beurkundet den Kaufvertrag und organisiert die Eigentumsumschreibung.

GNotKG, § 311b BGB

Restschuld

Die Restschuld ist der noch nicht getilgte Teil eines Immobiliendarlehens. Sie bestimmt die Höhe der Anschlussfinanzierung und das Zinsänderungsrisiko.

§ 489 BGB

Sollzinsbindung

Die Sollzinsbindung ist der Zeitraum, für den der Zinssatz eines Immobilienkredits fest vereinbart ist – typisch 10, 15 oder 20 Jahre.

§ 489 BGB

Sondertilgung

Eine Sondertilgung ist eine zusätzliche Zahlung auf den Immobilienkredit, die die Restschuld und Laufzeit verkürzt – oft bis zu 5–10 % pro Jahr erlaubt.

§ 489 BGB, § 500 BGB

Tilgung

Die Tilgung ist die Rückzahlung des Immobilienkredits. Je höher die anfängliche Tilgung, desto schneller sind Sie schuldenfrei und desto weniger Zinsen zahlen Sie insgesamt.

§ 489 BGB, § 500 BGB

Mietrecht

Härteeinwand

Der Härteeinwand ermöglicht es Mietern, eine Modernisierungsmaßnahme wegen unzumutbarer wirtschaftlicher oder persönlicher Härte abzulehnen.

§ 555d Abs. 2 BGB, § 559 Abs. 4 BGB

Indexmiete

Bei einer Indexmiete ist die Mietanpassung an den Verbraucherpreisindex (VPI) gekoppelt. Die Miete steigt oder fällt proportional zur allgemeinen Preisentwicklung.

§ 557b BGB

Kaltmiete

Die Kaltmiete ist die reine Miete ohne Nebenkosten. Sie ist die Basis für Mietpreisbremse, Kappungsgrenze und Renditeberechnungen.

§ 535 BGB

Kappungsgrenze

Die Kappungsgrenze begrenzt Mieterhöhungen auf 15 % oder 20 % innerhalb von drei Jahren – abhängig vom örtlichen Wohnungsmarkt.

§ 558 Abs. 3 BGB

Mieterhöhung

Eine Mieterhöhung ist nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen zulässig. Es gibt drei Wege – mit jeweils eigenen Regeln und Grenzen.

§§ 557–559 BGB

Mietpreisbremse

Die Mietpreisbremse begrenzt die Miete bei Neuvermietungen auf maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete in angespannten Wohnungsmärkten.

§§ 556d–556g BGB

Mietspiegel

Der Mietspiegel zeigt die ortsübliche Vergleichsmiete einer Gemeinde. Er wird für Mieterhöhungen, Mietpreisbremse und Kappungsgrenze als Referenz verwendet.

§§ 558c, 558d BGB

Ortsübliche Vergleichsmiete

Die ortsübliche Vergleichsmiete ist die durchschnittliche Kaltmiete für vergleichbare Wohnungen an einem Standort. Sie ist die zentrale Bezugsgröße für Mieterhöhungen und Mietpreisbremse.

§ 558 Abs. 2 BGB

Staffelmiete

Bei einer Staffelmiete werden die Mietsteigerungen bereits bei Vertragsschluss als feste Euro-Beträge für die gesamte Laufzeit festgelegt.

§ 557a BGB

Warmmiete

Die Warmmiete ist die Gesamtmiete inklusive Nebenkosten – also Kaltmiete plus Betriebskostenvorauszahlung. Sie zeigt die tatsächliche monatliche Belastung.

§ 556 BGB

Wohnflächenverordnung (WoFlV)

Die WoFlV regelt die Berechnung der Wohnfläche im Mietrecht. Sie bestimmt, welche Räume und Flächen zur Wohnfläche zählen und mit welchem Faktor sie angerechnet werden.

WoFlV