Grundbuch

Das Grundbuch ist das amtliche Register für alle Grundstücke und Immobilien in Deutschland. Es dokumentiert Eigentum, Belastungen und Rechte – mit öffentlichem Glauben.

GBO, §§ 873, 891–893 BGB

Was ist das Grundbuch?

Das Grundbuch ist ein amtliches, öffentliches Register, das von den Grundbuchämtern (Amtsgerichte) geführt wird. Es dokumentiert alle Grundstücke in einem Bezirk mit ihren Eigentumsverhältnissen, Belastungen und Rechten. Das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben (§ 892 BGB): Wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, gilt gegenüber jedem als Eigentümer.

Aufbau eines Grundbuchblatts

Jedes Grundstück hat ein eigenes Grundbuchblatt mit folgender Struktur:

Aufbau eines Grundbuchblatts Aufschrift: Amtsgericht, Grundbuchbezirk, Blatt-Nr. Bestandsverzeichnis: Flurstück, Lage, Größe Abteilung I — Eigentümer Name, Erwerbsgrund, Anteil (z. B. ½ Miteigentum) Abteilung II — Lasten und Beschränkungen Wegerecht, Wohnrecht, Auflassungsvormerkung, Nießbrauch Abteilung III — Grundpfandrechte Grundschuld, Hypothek (= Sicherheit für die Bank) Rang in Abteilung II und III bestimmt die Reihenfolge der Befriedigung bei Zwangsversteigerung

Die drei Abteilungen im Detail

AbteilungInhaltRelevanz beim Immobilienkauf
I – EigentümerVor- und Nachname, Erwerbsgrund (Kauf, Erbschaft, Zuschlag), EigentumsanteilePrüfen: Ist der Verkäufer wirklich der eingetragene Eigentümer?
II – LastenDienstbarkeiten (Wegerecht, Leitungsrecht), Wohnrecht, Nießbrauch, Auflassungsvormerkung, Vorkaufsrecht, ZwangsversteigerungsvermerkKritisch prüfen! Lasten bleiben beim Kauf bestehen
III – GrundpfandrechteGrundschuld(en), Hypothek(en) – jeweils mit Betrag und GläubigerMüssen bei Verkauf gelöscht oder übernommen werden

Wichtige Grundbuch-Begriffe

BegriffBedeutung
AuflassungsvormerkungVormerkung im Grundbuch, die den Käufer nach Vertragsschluss schützt – der Verkäufer kann nicht anderweitig verkaufen
GrundschuldSicherungsrecht der Bank für den Immobilienkredit; bleibt auch nach Tilgung bestehen, wenn nicht gelöscht
LöschungsbewilligungDokument der Bank, mit dem die Grundschuld nach Tilgung gelöscht werden kann
RangfolgeDie Reihenfolge der Einträge in Abt. II/III bestimmt, wer bei Zwangsversteigerung zuerst bedient wird
ErbbaurechtRecht, auf fremdem Grundstück ein Gebäude zu errichten – eigenständiges Grundbuchblatt

Ablauf beim Immobilienkauf

  1. Kaufvertrag beim Notar beurkunden
  2. Notar beantragt Auflassungsvormerkung (Abt. II) → Schutz des Käufers
  3. Grunderwerbsteuer zahlen → Finanzamt erteilt Unbedenklichkeitsbescheinigung
  4. Kaufpreis zahlen (ggf. über Notaranderkonto)
  5. Notar veranlasst Eigentumsumschreibung (Abt. I) → Käufer wird Eigentümer
  6. Bank lässt Grundschuld eintragen (Abt. III) → Sicherung des Darlehens
  7. Auflassungsvormerkung wird gelöscht (nicht mehr benötigt)

Grundbucheinsicht

Das Grundbuch ist kein öffentliches Register im Sinne der freien Einsicht. Einsicht erhält nur, wer ein berechtigtes Interesse nachweist:

  • Eigentümer und eingetragene Berechtigte → immer
  • Kaufinteressenten → mit Nachweis (z. B. Maklerexposé, Reservierungsvereinbarung)
  • Gläubiger → mit Nachweis einer Forderung
  • Notare → im Rahmen ihrer Amtstätigkeit

Tipp: Ein aktueller Grundbuchauszug (nicht älter als 3 Monate) sollte vor jedem Immobilienkauf angefordert und sorgfältig geprüft werden – insbesondere Abteilung II auf bestehende Lasten und Rechte Dritter.

Kosten

Die Grundbuchgebühren sind im GNotKG geregelt und bundesweit einheitlich:

VorgangTypische Kosten
Eigentumsumschreibung1,0-fache Gebühr (~0,3–0,5 % des Kaufpreises)
Grundschuldeintragung1,0-fache Gebühr (~0,3 % der Grundschuld)
Löschung Grundschuld0,5-fache Gebühr
Grundbuchauszug10–20 €

Deutsches Amtsgericht mit Grundbuchamt – typisches Gerichtsgebäude mit modernem Eingang

Digitales Grundbuch: Stand und Ausblick 2026

Die Digitalisierung des Grundbuchwesens schreitet voran, ist aber in Deutschland noch nicht flächendeckend abgeschlossen:

  • Elektronisches Grundbuch: Alle Grundbuchämter in Deutschland führen das Grundbuch mittlerweile elektronisch. Die Papier-Grundbücher wurden in digitale Datenbanken überführt (§ 126 GBO).
  • Automatisierter Abruf: Notare, Gerichte und Behörden können über das Grundbuchportal direkt online Einsicht nehmen. Für Privatpersonen ist der direkte Online-Zugang noch nicht bundesweit verfügbar – Sie benötigen weiterhin einen Antrag beim Grundbuchamt oder Notar.
  • Geplante Entwicklungen: Das Bundesjustizministerium arbeitet an einer Reform des Grundbuchrechts, die perspektivisch auch Blockchain-Elemente für die Eigentumsregistrierung prüft. Ein konkreter Zeitplan liegt noch nicht vor.
  • Kosten für Online-Auszüge: Wo verfügbar, kosten elektronische Grundbuchauszüge nach wie vor 10–20 € (identisch mit Papierform).

Wichtig für Käufer: Die Grunderwerbsteuer und die Notarkosten für die Eintragung ins Grundbuch gehören zu den größten Kaufnebenkosten. → Kaufnebenkosten-Rechner

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