Mietpreisbremse

Die Mietpreisbremse begrenzt die Miete bei Neuvermietungen auf maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete in angespannten Wohnungsmärkten.

§§ 556d–556g BGB

Was ist die Mietpreisbremse?

Die Mietpreisbremse (§§ 556d–556g BGB) begrenzt die zulässige Miete bei Neuvermietungen in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt. Die Kaltmiete darf maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen, die im qualifizierten Mietspiegel ausgewiesen wird.

Gilt die Mietpreisbremse bei mir?

Ob die Mietpreisbremse greift, hängt von mehreren Bedingungen ab:

Mietpreisbremse: Gilt sie für Ihre Wohnung? Handelt es sich um eine Neuvermietung? Nein Keine Bremse Ja Liegt eine Landesverordnung für angespannten Markt vor? Nein Keine Bremse Ja Greift eine Ausnahme? (Neubau, Modernisierung, Vormiete) Ja Keine Bremse Nein Mietpreisbremse gilt! Zulässige Miete = Vergleichsmiete × 1,10

Wann gilt die Mietpreisbremse?

  • Das Bundesland muss das Gebiet per Landesverordnung als angespannten Wohnungsmarkt ausgewiesen haben
  • Sie gilt nur bei Neuvermietungen, nicht bei bestehenden Mietverhältnissen
  • Die Regelung wurde bis Ende 2029 verlängert (Bundestag 26.06.2025, Bundesrat 11.07.2025) und 2020 deutlich verschärft

Ausblick 2026: Eine Expertengruppe soll bis Ende 2026 Vorschläge erarbeiten zu Bußgeldern bei Verstößen, Regulierung von Indexmieten, möblierten Mietverträgen und befristeten Mietverhältnissen.

Aktuell gelten Mietpreisbremsen-Verordnungen in zahlreichen Städten, darunter München, Berlin, Hamburg, Frankfurt, Köln, Düsseldorf, Stuttgart und viele weitere.

Ausnahmen

Die Mietpreisbremse gilt nicht bei:

  • Neubauten: Erstmals nach dem 01.10.2014 bezogene Wohnungen (§ 556f S. 1 BGB)
  • Umfassende Modernisierung: Wenn die Investition mindestens ein Drittel der vergleichbaren Neubaukosten beträgt (§ 556f S. 2 BGB)
  • Vormiete: Wenn der Vormieter bereits mehr als die Bremse gezahlt hat – dann darf der Vermieter mindestens die Vormiete verlangen (§ 556e Abs. 1 BGB)
  • Erstmalige Nutzung nach umfassender Modernisierung: Vergleichbar mit Neubau

Berechnung der zulässigen Miete – Beispiel

Eine Wohnung in einem Gebiet mit Mietpreisbremse:

SchrittBerechnung
Ortsübliche Vergleichsmiete lt. Mietspiegel10,00 €/m²
Zulässiger Aufschlag (10 %)+ 1,00 €/m²
Maximal zulässige Kaltmiete11,00 €/m²
Tatsächlich verlangte Miete13,50 €/m²
Überhöhung pro m²2,50 €/m²
Bei 65 m² Wohnfläche: monatliche Überhöhung162,50 €

So rügen Sie korrekt (Schritt für Schritt)

Seit dem 01.04.2020 können Mieter zu viel gezahlte Miete ab dem Zeitpunkt der qualifizierten Rüge zurückfordern – ohne Frist, also auch für die gesamte bisherige Mietzeit rückwirkend ab Rüge.

Schritt 1: Vergleichsmiete ermitteln

Qualifizierten Mietspiegel Ihrer Gemeinde herunterladen (meist auf der Website der Stadt verfügbar) und die für Ihre Wohnung zutreffende Vergleichsmiete bestimmen.

Schritt 2: Zulässige Miete berechnen

Vergleichsmiete × 1,10 = maximal zulässige Kaltmiete pro m². Liegt Ihre tatsächliche Kaltmiete darüber, besteht ein Rügegrund.

Schritt 3: Qualifizierte Rüge schreiben

Die Rüge muss schriftlich erfolgen (Brief oder E-Mail) und folgende Angaben enthalten:

  • Hinweis auf §§ 556d ff. BGB
  • Angabe der Vergleichsmiete und deren Quelle
  • Berechnung der zulässigen Höchstmiete
  • Aufforderung zur Absenkung und Rückzahlung

Schritt 4: Rückforderung durchsetzen

Nach der Rüge haben Sie Anspruch auf:

  • Absenkung der Miete auf das zulässige Niveau
  • Rückzahlung der zu viel gezahlten Beträge ab dem Zeitpunkt der Rüge

Tipp: Viele Mietervereine bieten kostenlose Mietpreisbremse-Checks und Muster-Rügeschreiben an.

Wichtige Gerichtsurteile

UrteilKernaussage
BVerfG, 18.07.2019 (1 BvL 1/18)Mietpreisbremse ist verfassungsgemäß
BGH, 27.05.2020 (VIII ZR 45/19)Rüge muss konkrete Vergleichsmiete benennen
BVerfG, 25.03.2021 (2 BvF 1/20)Berliner Mietendeckel ist verfassungswidrig – Bundesrecht hat Vorrang
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