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Modernisierungsumlage-Check

Prüfen Sie, ob die angekündigte Mieterhöhung nach Modernisierung rechtlich zulässig ist – inklusive Kappungsgrenze und Heizungstausch-Sonderregel.

§ 559 BGB, GEG März 2026
Modernisierungskosten
Reine Reparaturen sind nicht umlagefähig.
8% Umlagesatz
Wohnung / Gebäude
WE
€/Monat
✅ Umlage zulässig

Die Modernisierungsumlage ist im zulässigen Rahmen.

Umlagefähige Kosten
40.000 €
nach Abzug Instandsetzung + Förderung
Kostenanteil Ihre Wohnung
10.000 €
bei 4 Wohneinheiten
Mieterhöhung pro Monat
66,67 €
0.95 €/m²
Neue Miete
766,67 €
10.95 €/m²

Hintergrundwissen

Modernisierung vs. Instandhaltung

Nur wertverbessernde Maßnahmen (Energieeffizienz, Wohnwertsteigerung) dürfen umgelegt werden. Reine Reparaturen (Instandhaltung/Instandsetzung) sind nicht umlagefähig und müssen vom Vermieter getragen werden.

Standard-Modernisierung vs. Heizungstausch (GEG)

Regelung Standard Heizungstausch (GEG)
Umlagesatz 8 % p.a. 10 % p.a.
Kappung (Miete > 7 €/m²) 3 €/m² in 6 Jahren 0,50 €/m²/Mon.
Kappung (Miete ≤ 7 €/m²) 2 €/m² in 6 Jahren 0,50 €/m²/Mon.
Rechtsgrundlage § 559 BGB § 559e BGB + GEG
Fördermittel abzuziehen Ja (§ 559a BGB) Ja, inkl. KfW-Zuschüsse

Berechnungsablauf der Modernisierungsumlage

Gesamtkosten der Maßnahme − Abzüge Instandhaltung Fördermittel × 8 % Umlagesatz Kappung prüfen Max. 3 €/m² in 6 J. (bzw. 2 € bei ≤ 7 €/m²) § 559 Abs. 1 § 559a BGB § 559 Abs. 1 § 559 Abs. 3a Ankündigung mind. 3 Monate vor Beginn (§ 555c BGB) Mieterhöhung frühestens nach Abschluss der Arbeiten

Härteeinwand des Mieters

Der Mieter kann der Modernisierungserhöhung widersprechen, wenn die Erhöhung eine unzumutbare wirtschaftliche Härte darstellt (§ 559 Abs. 4 BGB). Dabei werden die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters berücksichtigt. Der Härteeinwand muss bis zum Ende des Monats erklärt werden, der auf den Zugang der Erhöhungserklärung folgt.

Wärmepumpe an der Außenwand eines deutschen Altbaus – typische energetische Modernisierung

GEG 2024: Heizungstausch und Modernisierungsumlage

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) verpflichtet Eigentümer ab 2026 (in Kommunen mit Wärmeplanung) bzw. spätestens ab 2028 (alle Kommunen) zum Einbau von Heizungen mit mindestens 65 % erneuerbarer Energie. Für Vermieter bedeutet das:

  • Umlagefähig: Die Kosten für den Heizungstausch (z. B. Wärmepumpe, Fernwärme-Anschluss) sind grundsätzlich über die Modernisierungsumlage nach § 559 BGB umlegbar.
  • KfW-Förderung abziehen: Erhaltene Fördermittel (z. B. KfW-Zuschuss 30–70 %) müssen gemäß § 559a BGB von den umlagefähigen Kosten abgezogen werden.
  • Kappungsgrenze beachten: Maximal 50 Cent/m² monatlich bei KfW-geförderten Maßnahmen (§ 559e BGB).

Praxisbeispiel: Wärmepumpe im Altbau (80 m²)

Position Betrag
Wärmepumpe inkl. Einbau 35.000 €
− KfW-Zuschuss (30 % Basisförderung) −10.500 €
− Instandhaltungsanteil (alte Heizung, geschätzt) −5.000 €
Umlagefähige Kosten 19.500 €
× 8 % Umlagesatz ÷ 12 Monate 130 €/Monat gesamt
÷ 80 m² 1,63 €/m² pro Monat
Kappung (§ 559e: max. 0,50 €/m² bei Förderung) → max. 0,50 €/m²

Ergebnis: Trotz hoher Investitionskosten ist die tatsächliche Umlage durch die Kappungsgrenze auf 40 €/Monat (= 0,50 €/m² × 80 m²) begrenzt. Der Mieter profitiert dafür von niedrigeren Heizkosten. → Gesamtmiete mit Mietpreisbremse prüfen

Miete auch ohne Modernisierung zu hoch?

Prüfen Sie die Mietpreisbremse – vielleicht ist auch Ihre Grundmiete bereits überhöht.

Mietpreisbremse prüfen

Häufige Fragen

Was zählt als Modernisierung?

Maßnahmen zur Energieeinsparung, Wohnwertverbesserung oder Erfüllung gesetzlicher Anforderungen (z.B. Heizungstausch nach GEG). Reine Reparaturen (Instandhaltung) sind nicht umlagefähig.

Was ist der Unterschied zur Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen?

Die Modernisierungskappungsgrenze (3 €/m² oder 2 €/m² in 6 Jahren) bezieht sich nur auf modernisierungsbedingte Mieterhöhungen. Die allgemeine Kappungsgrenze (15–20 % in 3 Jahren) gilt für Anpassungen an die ortsübliche Vergleichsmiete.

Was ist der Härteeinwand?

Mieter können einer Modernisierungserhöhung widersprechen, wenn diese eine unzumutbare wirtschaftliche Härte darstellt (§ 559 Abs. 4 BGB). Die Härte wird individuell geprüft.

Alle Angaben ohne Gewähr. Die Berechnungen dienen ausschließlich der unverbindlichen Information und ersetzen keine professionelle Beratung durch einen Steuerberater, Rechtsanwalt oder Finanzberater.