Kappungsgrenze

Die Kappungsgrenze begrenzt Mieterhöhungen auf 15 % oder 20 % innerhalb von drei Jahren – abhängig vom örtlichen Wohnungsmarkt.

§ 558 Abs. 3 BGB

Was ist die Kappungsgrenze?

Die Kappungsgrenze (§ 558 Abs. 3 BGB) begrenzt, wie stark der Vermieter die Kaltmiete in einem bestehenden Mietverhältnis innerhalb von drei Jahren anheben darf – selbst wenn die ortsübliche Vergleichsmiete höher liegt.

Die zwei Stufen

StufeKappungsgrenzeGilt in
Standard20 % in 3 JahrenAlle Gebiete ohne Sonderverordnung
Verschärft15 % in 3 JahrenGebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt (per Landesverordnung)

In vielen Großstädten (München, Berlin, Hamburg, Frankfurt, Köln, Stuttgart u. v. m.) gilt die verschärfte 15 %-Grenze.

Unterschied zur Mietpreisbremse

Die Kappungsgrenze wird oft mit der Mietpreisbremse verwechselt. Es sind zwei verschiedene Schutzinstrumente:

MerkmalKappungsgrenzeMietpreisbremse
Schützt beiBestehenden MietverträgenNeuvermietungen
Begrenzung15 % oder 20 % in 3 JahrenMax. 10 % über Vergleichsmiete
BezugsgrößeAktuelle KaltmieteOrtsübliche Vergleichsmiete
Rechtsgrundlage§ 558 Abs. 3 BGB§§ 556d ff. BGB
Gilt seit1982 (verschärft 2013)2015 (verschärft 2020)

Merke: Mietpreisbremse = Schutz bei Einzug. Kappungsgrenze = Schutz während des Mietverhältnisses.

Rechenbeispiel

Ausgangslage

ParameterWert
Aktuelle Kaltmiete800 €/Monat (10,00 €/m²)
Ortsübliche Vergleichsmiete lt. Mietspiegel12,00 €/m²
Wohnfläche80 m²
GebietAngespannter Markt (15 %-Kappung)

Berechnung

SchrittBerechnung
Maximal mögliche Miete lt. Vergleichsmiete12,00 €/m² × 80 m² = 960 €
Kappungsgrenze (15 % von 800 €)800 € × 1,15 = 920 €
Zulässige Mieterhöhungauf max. 920 € (nicht 960 €!)

Der Vermieter darf also nur auf 920 € erhöhen, obwohl die Vergleichsmiete 960 € erlauben würde. Erst nach 3 weiteren Jahren wäre eine erneute Erhöhung um max. 15 % möglich.

Ausnahmen: Was zählt nicht zur Kappungsgrenze?

Folgende Mieterhöhungen sind nicht durch die Kappungsgrenze begrenzt:

  1. Modernisierungsumlage (§ 559 BGB) – eigene Kappungsgrenze: 2–3 €/m² in 6 Jahren
  2. Betriebskostenerhöhung – Anpassung der Vorauszahlungen bei gestiegenen Betriebskosten
  3. Staffelmiete (§ 557a BGB) – vorab vereinbarte Erhöhungen
  4. Indexmiete (§ 557b BGB) – an Verbraucherpreisindex gekoppelt

Formelle Anforderungen

Eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete muss bestimmte Formvorschriften erfüllen, sonst ist sie unwirksam:

  • Schriftform (per Brief, nicht nur mündlich)
  • Begründung mit Bezug auf Mietspiegel, Sachverständigengutachten oder drei Vergleichswohnungen
  • Zustimmungsfrist: Der Mieter hat eine Überlegungsfrist bis zum Ende des übernächsten Monats
  • Der Vermieter muss die Kappungsgrenze im Erhöhungsschreiben selbst prüfen und einhalten
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