Ortsübliche Vergleichsmiete

Die ortsübliche Vergleichsmiete ist die durchschnittliche Kaltmiete für vergleichbare Wohnungen an einem Standort. Sie ist die zentrale Bezugsgröße für Mieterhöhungen und Mietpreisbremse.

§ 558 Abs. 2 BGB

Was ist die ortsübliche Vergleichsmiete?

Die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Abs. 2 BGB) ist die durchschnittliche Kaltmiete, die in einer Gemeinde für Wohnungen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten 6 Jahren vereinbart oder angepasst wurde. Sie ist die zentrale Bezugsgröße des deutschen Mietrechts.

Wofür wird sie gebraucht?

AnwendungFunktion der Vergleichsmiete
Mieterhöhung (§ 558 BGB)Obergrenze: Miete darf bis zur Vergleichsmiete erhöht werden
Mietpreisbremse (§ 556d BGB)Maximal Vergleichsmiete + 10 % bei Neuvermietung
Kappungsgrenze (§ 558 Abs. 3 BGB)Erhöhung nur bis zur Vergleichsmiete (auch bei Kappung)
Miethöhe-BewertungMieter prüfen, ob ihre Miete marktgerecht ist

Wie wird die Vergleichsmiete bestimmt?

Das Gesetz kennt vier gleichwertige Methoden:

MethodeBeschreibungBeweiskraft
1. Qualifizierter Mietspiegel (§ 558d BGB)Wissenschaftlich erstellt, von der Gemeinde anerkanntHöchste (Vermutung der Richtigkeit)
2. Einfacher Mietspiegel (§ 558c BGB)Von Interessenvertretern erstelltIndizwirkung
3. SachverständigengutachtenGutachter bewertet individuellHoch (aber teuer: 500–1.500 €)
4. Drei VergleichswohnungenVermieter benennt 3 konkrete Wohnungen mit MieteGering (schwer nachzuweisen)

Reihenfolge in der Praxis: Liegt ein qualifizierter Mietspiegel vor, hat er Vorrang. Erst wenn keiner existiert, kommen die anderen Methoden zum Einsatz.

Einflussfaktoren auf die Vergleichsmiete

Die Vergleichsmiete berücksichtigt nur vergleichbare Wohnungen. Die wichtigsten Vergleichsfaktoren:

FaktorBeispiel für WerterhöhungBeispiel für Wertminderung
WohnlageRuhige Innenstadtlage, ÖPNV-NäheLärmbelastung, Industriegebiet
BaujahrNeubau ab 2000Altbau vor 1950 ohne Sanierung
AusstattungEinbauküche, Fußbodenheizung, AufzugKohleöfen, Außen-WC
EnergieeffizienzKfW-Effizienzhaus, WärmepumpeEnergieklasse G/H
Wohnungsgröße60–80 m² (Standardwohnung)Sehr klein (<30 m²) oder sehr groß (>120 m²)
ZustandKernsaniertSanierungsstau

Rechenbeispiel: Mieterhöhung bis zur Vergleichsmiete

ParameterWert
Aktuelle Kaltmiete8,00 €/m²
Ortsübliche Vergleichsmiete lt. Mietspiegel10,50 €/m²
Wohnfläche75 m²
Kappungsgrenze (angespannter Markt)15 % in 3 Jahren
SchrittBerechnung
Maximal zulässig lt. Vergleichsmiete10,50 €/m² × 75 m² = 787,50 €
Kappungsgrenze (15 % von 600 €)600 € × 1,15 = 690,00 €
Zulässige neue Miete690,00 € (Kappungsgrenze greift)

Der Vermieter kann also nur auf 690 € erhöhen (9,20 €/m²), obwohl die Vergleichsmiete 787,50 € (10,50 €/m²) erlauben würde. Erst nach 3 weiteren Jahren wäre eine erneute Erhöhung möglich.

Häufige Missverständnisse

  • Die Vergleichsmiete ist kein Höchstpreis – Sie begrenzt nur Erhöhungen und Neuvermietungen mit Mietpreisbremse
  • Vergleichsmiete ≠ Marktmiete – Die Marktmiete bei Neuvermietung kann (ohne Bremse) deutlich höher liegen
  • 6-Jahres-Fenster – Nur Mieten, die in den letzten 6 Jahren vereinbart oder angepasst wurden, fließen ein
  • Kaltmiete, nicht Warmmiete – Die Vergleichsmiete bezieht sich immer auf die Kaltmiete ohne Betriebskosten
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