CO2-Steuer

Die CO2-Steuer auf Heizkosten wird seit 2023 nach einem 10-Stufen-Modell zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt – je schlechter die Energieeffizienz, desto mehr zahlt der Vermieter.

CO2KostAufG, BEHG

Was ist die CO2-Steuer?

Die CO2-Steuer (auch CO2-Abgabe oder CO2-Preis) ist eine Abgabe auf den CO2-Ausstoß fossiler Brennstoffe wie Erdgas, Heizöl und Kohle. Sie wurde 2021 mit dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) eingeführt und verteuert das Heizen mit fossilen Energien gezielt, um den Umstieg auf klimafreundliche Alternativen zu fördern.

Preisentwicklung seit Einführung

Der CO2-Preis steigt jährlich planmäßig an:

JahrCO2-Preis (€/Tonne)Mehrkosten Erdgas (ct/kWh)Mehrkosten Heizöl (ct/Liter)
202125 €0,5 ct6,7 ct
202230 €0,6 ct8,0 ct
202330 €0,6 ct8,0 ct
202445 €0,9 ct11,9 ct
202555 €1,1 ct14,6 ct
202655–65 € (Preiskorridor)1,1–1,3 ct14,6–17,3 ct
202755–65 € (Preiskorridor)variabelvariabel
Ab 2028Marktpreis (EU ETS2)variabelvariabel

Ab 2026 endet die Phase fester CO2-Preise. Stattdessen werden nationale Emissionszertifikate (nEZ) in Auktionen mit einem Preiskorridor von 55–65 €/Tonne gehandelt. Eine Nachkaufoption zu 68 €/t besteht bis Dezember 2026. Das europäische ETS2 (Emissionshandelssystem für Gebäude und Verkehr) startet erst ab 2028 — ein Jahr später als ursprünglich geplant.

Aufteilung zwischen Mieter und Vermieter

CO2-Kostenaufteilung: 10-Stufen-Modell (CO2KostAufG) 100% <12 12–17 17–22 22–27 27–32 32–37 37–42 42–47 47–52 ≥52 CO2-Ausstoß (kg/m²/a) → Mieteranteil Vermieteranteil Schlechtere Energieeffizienz → höherer Vermieteranteil Bei ≥52 kg CO2/m²·a übernimmt der Vermieter 95% der CO2-Kosten

Seit dem 01.01.2023 gilt das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG). Die Kosten werden nach einem 10-Stufen-Modell aufgeteilt, abhängig von der CO2-Effizienz des Gebäudes:

CO2-Ausstoß (kg/m²/a)EnergieeffizienzMieteranteilVermieteranteil
< 12Sehr gut (KfW-Effizienzhaus)100 %0 %
12–17Gut90 %10 %
17–22Überdurchschnittlich80 %20 %
22–27Durchschnitt70 %30 %
27–32Unterdurchschnittlich60 %40 %
32–37Schlecht50 %50 %
37–42Sehr schlecht40 %60 %
42–47Sanierungsbedürftig30 %70 %
47–52Stark sanierungsbedürftig20 %80 %
≥ 52Energetisch schlechtester Zustand5 %95 %

Ziel des Stufenmodells: Vermieter mit energetisch schlechten Gebäuden sollen motiviert werden, in Sanierung zu investieren. Bei einem KfW-Effizienzhaus trägt der Mieter die CO2-Kosten vollständig.

Beispielrechnung: Altbau mit Erdgasheizung

Ein konkretes Berechnungsbeispiel für eine Altbauwohnung in einem Mehrfamilienhaus:

ParameterWert
Wohnfläche80 m²
Energieverbrauch150 kWh/m²·a (typischer Altbau)
Gesamtverbrauch12.000 kWh/a
Emissionsfaktor Erdgas0,202 kg CO2/kWh
CO2-Ausstoß gesamt2.424 kg CO2/a
CO2-Ausstoß pro m²30,3 kg/m²·aStufe 5
CO2-Kosten (65 €/t × 2,424 t)157,56 €/a
Mieteranteil (60 %)94,54 €/a (= 7,88 €/Monat)
Vermieteranteil (40 %)63,02 €/a (= 5,25 €/Monat)

Sonderregelung: Nichtwohngebäude

Für Gewerbeimmobilien (Büros, Einzelhandel, Lagerhallen) gilt weiterhin eine vereinfachte Regelung: Die CO2-Kosten werden 50:50 zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt – unabhängig von der Energieeffizienz des Gebäudes. Ein differenziertes Stufenmodell analog zu Wohngebäuden ist bislang (Stand März 2026) nicht in Kraft.

Verbindung zum Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024) und die CO2-Steuer wirken zusammen:

  • Das GEG schreibt vor, dass neue Heizungen ab 2024 schrittweise auf 65 % erneuerbare Energien umsteigen müssen
  • Wer eine Wärmepumpe oder Fernwärme nutzt, zahlt keine CO2-Steuer auf den erneuerbaren Anteil
  • Die Modernisierungsumlage erlaubt beim Heizungstausch nach GEG einen erhöhten Umlagesatz von 10 % (statt 8 %)

Bedeutung für die Nebenkostenabrechnung

Mieter sollten bei der Nebenkostenabrechnung prüfen:

  1. Ist die CO2-Kostenaufteilung separat ausgewiesen?
  2. Stimmt die Einstufung mit dem Energieausweis überein?
  3. Wurde der korrekte CO2-Preis des Abrechnungsjahres angesetzt?
  4. Hat der Vermieter seinen Anteil tatsächlich abgezogen oder die vollen Kosten umgelegt?

Tipp: Fehlt der Energieausweis oder sind die Angaben unklar, muss der Vermieter laut CO2KostAufG die Kosten im Zweifel zu 50 % übernehmen.

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