Umlagefähige Nebenkosten – Vollständige Liste nach BetrKV

Welche Betriebskosten darf der Vermieter auf Mieter umlegen? Hier finden Sie die vollständige Liste aller 17 umlagefähigen Nebenkosten nach der Betriebskostenverordnung (BetrKV) – mit Erklärungen und Praxistipps.

Auf einen Blick (TL;DR)

Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) definiert exakt 17 Kostenarten, die Vermieter auf Mieter umlegen dürfen. Voraussetzung: Die Umlage muss im Mietvertrag vereinbart sein. Alles, was nicht in der BetrKV steht, zahlt der Vermieter selbst – insbesondere Verwaltungs- und Instandhaltungskosten.

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Gesetzliche Grundlage

Briefkastenanlage im Hausflur eines deutschen Mehrfamilienhauses

Die Umlage von Betriebskosten ist in zwei Gesetzen geregelt:

GesetzRegelung
§ 556 BGBVermieter darf Betriebskosten umlegen, wenn im Mietvertrag vereinbart
BetrKV § 1Definition: „Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes laufend entstehen”
BetrKV § 2Abschließende Aufzählung der 17 umlagefähigen Kostenarten

Wichtig: Die Liste in § 2 BetrKV ist abschließend (enumerativ). Kosten, die dort nicht genannt werden, sind nicht umlagefähig – auch wenn sie dem Vermieter tatsächlich entstehen.


Die 17 umlagefähigen Nebenkosten im Detail

1. Grundsteuer (§ 2 Nr. 1 BetrKV)

Die vom Finanzamt erhobene laufende Steuer auf das Grundstück. Wird nach Wohnflächenanteil verteilt.

2. Wasserversorgung (§ 2 Nr. 2)

Kosten der Wasserversorgung: Wassergeld, Wasserzähler, Wasseraufbereitungsanlage, Eichkosten.

3. Entwässerung (§ 2 Nr. 3)

Kanalgebühren, Betrieb einer Entwässerungsanlage, Kläranlagengebühren.

4. Heizung (§ 2 Nr. 4)

Brennstoffkosten, Betriebsstrom der Heizanlage, Wartung, Schornsteinfeger, Immissionsmessung, Legionellenprüfung. Mindestens 50 % verbrauchsabhängig (Heizkostenverordnung).

5. Warmwasser (§ 2 Nr. 5)

Kosten der Warmwasserversorgung: Brennstoffe, Betriebsstrom, Wartung. Bei zentraler Erzeugung ebenfalls nach Verbrauch + Grundkosten.

6. Verbundene Heizung/Warmwasser (§ 2 Nr. 6)

Kosten für verbundene Anlagen, die sowohl Heizung als auch Warmwasser bereitstellen.

7. Aufzug (§ 2 Nr. 7)

Betriebsstrom, Beaufsichtigung, Bedienung, Überwachung, Pflege, TÜV-Prüfung. Auch Erdgeschossbewohner müssen zahlen, wenn im Mietvertrag vereinbart.

8. Straßenreinigung und Müllabfuhr (§ 2 Nr. 8)

Kommunale Gebühren für Straßenreinigung und Müllentsorgung inklusive Sperrmüll (wenn regelmäßig).

9. Gebäudereinigung (§ 2 Nr. 9)

Treppenhausreinigung, Flurreinigung, Fensterreinigung gemeinschaftlicher Räume. Nicht: Reinigung vermieterspezifischer Räume.

10. Ungezieferbekämpfung (§ 2 Nr. 10)

Regelmäßige Schädlingsbekämpfung im Gebäude. Nicht: Einmalige Maßnahmen bei akutem Befall.

11. Gartenpflege (§ 2 Nr. 11)

Pflege von Grünanlagen: Rasenmähen, Heckenschnitt, Bewässerung, Laub-/Schneebeseitigung auf Gartenwegen. Nicht: Neuanlage eines Gartens, Baumfällung.

12. Beleuchtung (§ 2 Nr. 12)

Strom für Gemeinschaftsbeleuchtung: Treppenhaus, Keller, Außenbeleuchtung, Tiefgarage.

13. Schornsteinreinigung (§ 2 Nr. 13)

Kehrgebühren, Überprüfungsgebühren des Bezirksschornsteinfegers.

14. Sach- und Haftpflichtversicherung (§ 2 Nr. 14)

Gebäudeversicherung (Feuer, Sturm, Wasser, Elementar), Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht, Glasversicherung. Nicht: Mietausfallversicherung, Rechtsschutzversicherung des Vermieters.

15. Hauswart (§ 2 Nr. 15)

Hauswartkosten, soweit sie nicht bereits in anderen Positionen (Reinigung, Gartenpflege) enthalten sind. Nicht: Verwaltungstätigkeiten des Hausmeisters.

16. Gemeinschaftsantenne / Breitbandanschluss (§ 2 Nr. 16)

Betriebsstrom, Wartung gemeinschaftlicher Antennenanlagen, Kabel-TV-Grundgebühren. Achtung: Ab 01.07.2024 entfällt das „Nebenkostenprivileg” für Kabel-TV.

17. Sonstige Betriebskosten (§ 2 Nr. 17)

Auffangtatbestand für regelmäßig wiederkehrende Kosten, die im Mietvertrag einzeln benannt sein müssen. Beispiele:

  • Dachrinnenreinigung
  • Wartung von Rauchmeldern
  • Wartung von Lüftungsanlagen

Nicht umlagefähige Kosten

Gärtner pflegt die Grünanlage eines Wohnhauses – eine umlagefähige Nebenkostenart

KostenartWarum nicht umlagefähig?
VerwaltungskostenBetrifft die Verwaltung des Eigentums, nicht den Gebrauch
Instandhaltung / ReparaturenSubstanzerhaltung ist Vermieter-Sache
BankgebührenKeine Betriebskosten
MietausfallversicherungVersichert Vermieter-Risiko
Einmalige KostenBetrKV erfordert „laufend wiederkehrende” Kosten
FassadenreinigungInstandhaltung, nicht Betrieb
BaumfällungEinmalige Maßnahme

Nebenkostenabrechnung prüfen: Checkliste

  1. ☑ Sind nur die 17 Kostenarten der BetrKV aufgeführt?
  2. ☑ Ist der Verteilerschlüssel korrekt (Wohnfläche, Personenzahl, Verbrauch)?
  3. ☑ Sind Leerstandskosten herausgerechnet?
  4. ☑ Wurden Heizkosten mindestens 50 % nach Verbrauch abgerechnet?
  5. ☑ Ist die Abrechnung innerhalb von 12 Monaten nach Abrechnungszeitraum zugestellt?
  6. ☑ Stimmt die Wohnflächenangabe mit dem Mietvertrag überein?

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Zusammenfassung

  • Die BetrKV definiert exakt 17 umlagefähige Kostenarten
  • Umlage muss im Mietvertrag vereinbart sein
  • Verwaltungs- und Instandhaltungskosten sind nie umlagefähig
  • Prüfen Sie jede Nebenkostenabrechnung auf nicht berechtigte Posten
  • Bei Zweifeln: schriftlicher Widerspruch innerhalb von 12 Monaten

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